Der Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung liegt im Alter zwischen 10 bis 14 Jahren. Die Patienten befinden sich hier vor dem Wachstumsgipfel, welches bei Mädchen früher eintritt als bei den Jungen.
In dieser Lebensphase lässt sich das Wachstum und der Zahndurchbruch für die Behandlung hervorragend steuern. Zudem ist die Umformbereitschaft des Gewebes besonders gut.
Auf diese Weise kann der Kieferorthopäde den optimalen Zeitpunkt für ein Therapiebeginn bestimmen.
Für die Behandlung wird in der Regel die feste Zahnspange für einen Zeitraum von 1,5 bis 2 Jahre angewendet, sofern die meisten bleibenden Zähne durchgebrochen sind.
In bestimmten Fällen wird vor der festen Zahnspange eine Vorbehandlung mit speziellen Apparaturen durchgeführt. Das kommt beispielsweise vor, wenn der Oberkiefer zu schmal ist oder im Unterkiefer das Wachstum gefördert werden muss. Erst danach folgt die Therapie mit der festen Spange für die Einstellung der Zähne.
Nach der aktiven Behandlungszeit schließt sich die so genannte Retentionsphase an, wo das Behandlungsergebnis stabilisiert werden soll. Dafür werden in der Nacht herausnehmbare Spangen getragen.
Außerdem werden die festsitzenden Retainer für die oberen und unteren Frontzähne empfohlen, denn die sind von der Mitarbeit unabhängig, unsichtbar und halten die vorderen Zähne langfristig in ihrer ästhetischen Position.
Nein, einen Termin zur Erstberatung können Sie auch ohne Überweisung vereinbaren.
Eine kieferorthopädische Behandlung kann ca. 1,5 bis 3 Jahre dauern.
Die Zeit ist jedoch von der individuellen Fehlstellung und der Gewebereaktion des Patienten abhängig.
Nach der aktiven Behandlung folgt für ca. 1 Jahr die Nachsorge, in der das Behandlungsergebnis stabilisiert werden soll.
Nein, aber sie kommt sehr häufig zum Einsatz, weil mit der festen Spange sich die Zähne körperlich bewegen lassen. Dadurch sind Zahnkorrekturen erheblich besser möglich. Mit einer herausnehmbaren Spange sind nur kippende Zahnbewegungen möglich.
Die Krankenkasse übernimmt gemäß §12 SGB V nur eine ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung. Hiervon übernimmt die Krankenkasse 80% (bei Geschwistern 90%). Der Patient bzw. die Eltern zahlen zunächst einen Eigenanteil von 20% (10%). Bei erfolgreichem Behandlungsabschluss erstattet die Krankenkasse die gezahlten Eigenanteile.
Darüber hinaus gibt es heutzutage die Möglichkeit eine sehr gute Behandlung zu erfahren, die schonender und wesentlich schneller ist, wodurch Risiken wie z.B. Wurzelresorptionen und Karies minimiert werden können. Bei dieser Art der Behandlung, die nach heutigen wissenschaftlichen Standards empfohlen wird, gibt es eine Zuzahlung.
Für gesetzlich Versicherte gilt, dass die Krankenkasse sich nur für eine Behandlung über dem 18. Lebensjahr beteiligt, wenn eine schwere Kieferfehlstellung vorliegt, die nur mit einer kombinierten kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Therapie zu behandeln ist. Bei Korrekturwunsch von Zahnfehlstellungen – ohne kieferchirurgische Maßnahmen – müssten die Behandlungskosten selbst getragen werden.
Bei privat Versicherten ist es tariflich abhängig, ob die Versicherung kieferorthopädische Leistungen berücksichtigen.
Besonders sinnvoll ist eine Zusatzversicherung mit kieferorthopädischen Leistungen, wenn die Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht übernimmt (KIG Einstufung 1 bis 2).
Allerdings muss die Zusatzversicherung für Kieferorthopädie vor Feststellung einer Behandlungsnotwendigkeit abgeschlossen werden. Tarifabhängig kann es Wartezeiten geben.
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